Hier werden die Diskussionsergebnisse der Fallbeispiele aus den Themengebieten zusammengefasst dargestellt.
Fall 1 vom 26.06.2023:
P3.2 Ist die Herstellbarkeit auf Basis der ermittelten Anforderungen an das Produkt und den Produktionsprozess übergreifend bewertet?
Hallo Herr Redaoui, bei einem meiner letzten Lieferantenaudits bei der Firma XXXXXXX konnte der Lieferant mir keine
Nachweise zu Frage 3.2 für das auditierte Produkt XXXXXXXX zeigen, lediglich eine Verfahrensanweisung, welche regelt, ob
eine HSB erforderlich ist, mit folgender Begründung:
1. Wir erstellen fast täglich Kundenangebote, da können wir nicht jedes Mal eine HSB aus Kapa-Gründen durchführen
2. Lt. unserer VA ist eine HSB nicht notwendig, wir haben unsere Produkte in Warengruppen eingeteilt, dieses Bauteil fällt
nicht in die Warengruppe „HSB notwendig“
3. Das angefragte Bauteil ist für unser Unternehmen ein Standardprodukt
4. Technik, Know-How, Werkstoff und Fertigungstoleranzen beherrschen wir
Wie würden Sie diese Frage bewerten und wieviel Pkt., mit einer kurzen Begründung, vergeben?
Ergebnisse der Diskussion
In Bezug auf Fall 1, bei dem es um die Herstellbarkeit des auditierten Produkts ging, wurden verschiedene Standpunkte und Bewertungen diskutiert.
Eine Gruppe betonte, dass je nach Art des Produkts verschiedene Aspekte bei der Bewertung der Herstellbarkeit zu berücksichtigen seien. Dies könnte beispielsweise die Komplexität des Produkts, die Verfügbarkeit von Ressourcen oder die technischen Anforderungen umfassen. Es wurde betont, dass das Risiko der einzelnen Produktgruppen angemessen berücksichtigt werden müsse.
Eine andere Gruppe vergab 6 von maximal 10 Punkten für die Frage 3.2. Sie stellte fest, dass die Kundenanforderungen teilweise erfüllt wurden, da der Lieferant über technisches Know-how und Fertigungstoleranzen verfügte. Allerdings wurde bemängelt, dass keine Kapazitätsbewertung (Kapa) durchgeführt wurde. Die Vorlage einer Verfahrensanweisung allein sei nicht ausreichend. Es müsse geklärt werden, welche konkreten Inhalte diese Verfahrensanweisung in Bezug auf Risikobetrachtung und die Durchführung einer Herstellbarkeitsbewertung pro Produktgruppe enthalte.
Eine dritte Gruppe verwies auf die Anforderungen der IATF (International Automotive Task Force) und betonte, dass eine Herstellbarkeitsbewertung für Standardprodukte mindestens einmal pro Produktgruppe durchgeführt werden müsse. Zudem sei es wichtig, die Gruppierung mit den Kunden abzustimmen und sicherzustellen, dass keine spezifischen Qualitäts-, Sicherheits- oder Vertragsbedingungen fehlen oder dass die Gruppierung oder Herstellbarkeitsbewertung für eine einzelne Gruppe nicht akzeptiert wurde.
Zusammenfassend wurden folgende Punkte als relevant erachtet:
Fallbeispiel 3 vom 25.09.2023
6.1.1* Ist die Projektübergabe von der Entwicklung an die Serienproduktion erfolgt und die Anlaufabsicherung gewährleistet?
Gerne würde ich das Thema Anlaufabsicherung im Forum diskutieren. Wir haben hierzu eine einfache Arbeitsanweisung erstellt und eine Sichtprüfung bei der Endprüfung temporär installiert. Dies war unserem Kunden bei einem VDA6.3 Prozessaudit zu wenig und bekamen aus diesem Grund 6 Pkt. bei der Frage 6.1.1
Frage an das Forum:
1. Wie lege ich die Tiefenschärfe einer angemessenen Anlaufabsicherung fest?
2. Welche unterschiedliche Möglichkeiten einer Anlaufabsicherung gibt es?
3. Wie lange sollte eine Anlaufabsicherung festgelegt werden
Ergebnisse der Diskussion
1. Grundsätzliche Anforderungen bzgl. der Hochlaufabsicherung SLC „Safe Launch Concept“
Die Anforderungen einer Hochlaufabsicherung auch „Safe Launch Concept“ genannt, an den Serienprozess müssen erfüllt sein. Auf Basis einer Risikobetrachtung in Bezug auf die Produktkritikaliät müssen im Vorfeld die Kriterien einer Hochlaufabsicherung definiert werden.
2. Prozess-FMEA / MSA / Besondere Merkmale
Die Anforderungen an die Prozess-FMEA und möglicher besondere Merkmale sind erfüllt und wurden durchgeführt. Das SLC wurde in der FMEA bewertet, und es wurde ein Konzept daraus entwickelt.
3. Kundenspezifische Vorgaben und Abstimmung
Kundenspezifische Vorgaben müssen beachtet werden. Eine SLC-Abstimmung mit dem Kunden kann erfolgen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
4. Risikoanalyse und Absicherungsmöglichkeiten
Die Dauer und möglichen Absicherungsmöglichkeiten sind von der Risikoanalyse abhängig. Zusätzliche SLC- Prüfverfahren sollten implementiert werden, sowie eine Erhöhung der Stichproben (Reduzierung Zeitabstände)
5. SLC-Ausstiegskriterien
Es ist wichtig, SLC-Ausstiegskriterien zu definieren, beispielsweise wenn die definierte PPM Quote erreicht ist.
6. Arbeitsanweisung und CP
Die im Beispiel genannte Arbeitsanweisung ist nicht Aussagefähig, das SLC sollte in einem CP (Control Plan) geregelt und definiert
Zusammenfassung:
Das Meeting hat die wichtigen Aspekte der Projektübergabe von der Entwicklung an die Serienproduktion diskutiert und konkrete Verbesserungsmöglichkeiten und Maßnahmen erörtert, um die Qualität und Konformität des Prozesses zu gewährleisten. Es wurde eindeutig festgestellt, dass eine detaillierte Planung, eine klare Definition der SLC-Anforderungen und Kriterien und eine fortlaufende Überwachung und Anpassung der Prozesse entscheidend für den Erfolg der Serienproduktion sind.
Fallbeispiel 4 vom 25.09.2023
6.2.2 Erfolgt eine Freigabe von Fertigungsabläufen?
Hallo zusammen,
Ich bin QS-Ltr. in einem Automobil Zulieferbetrieb, wir produzieren Metall- und Kunststoffprodukte. Bei einem internen VDA6.3 Audit ist mir aufgefallen, das wir nach unseren Zwischenprüfungen im Messraum die davor und danach produzierten Serienteile nicht extra kennzeichnen bzw. separieren. Ich bin mir nicht ganz sicher ob dies nun eine Abweichung ist, oder nicht, da wir in der Vergangenheit damit nie Probleme hatten?
Frage an das Forum:
1.Sehen Sie hierzu Risiken?
2.Würden Sie hier eine Abweichung formulieren?
Ergebnisse der Diskussion
6.2.2 - Kennzeichnung bzw. Separierung von Bauteilen vor und nach Zwischenprüfungen
1. Es ist keine Keine Abweichung, da bei n.i.O. Prüfung die Rückverfolgbarkeit zur letzten i.O. Prüfung ohnehin nachvollzogen werden muss - eine Separierung oder separate Kennzeichnung ist nicht gefordert bzw. nötig
2. Die Prüfung muss abgrenzbar sein
3. Risiko wäre hoch wenn die „Rückverfolgbarkeit“ nicht durchgängig ist
4. Wenn die Rückverfolgbarkeit nicht gegeben ist könnte die Prüfung an sich auch in Frage gestellt werden
Fallbeispiel 6 vom 27.11.2023
7.5 Ist das Personal für die jeweiligen Aufgaben qualifiziert und sind die Verantwortlichkeiten definiert?
Hier hat uns ein erfahrener Kunden VDA 6.3 Auditor eine 6 gegeben weil der zuständige PSCR nicht im Werk sitzt.
Meiner Auffassung nach muss er das nicht, und ich finde es auch nicht unter den Beispielen zur Umsetzung.
Der PSCR muss benannt, qualifiziert und im Kunden System eingetragen sein für das Werk wie natürlich auch seine Aufgaben erfüllen aber doch nicht als Forderung im Werk sitzen.
Bin gespannt auf die Interpretationen der Experten im Forum, falls dieses Beispiel zur Diskussion kommt.Frage an das Forum:
1. Gibt es eine Anforderung, dass der PSCR physisch im Werk anwesend bzw. benannt sein muss?
2. Falls ja, wo genau wird dies gefordert?
Ergebnisse der Diskussion und Schlussfolgerungen
1. VDA 6.3 Anforderungen: Die Norm fordert nicht explizit die physische Anwesenheit des PSCR im Werk, sondern konzentriert sich auf dessen Qualifizierung. Es besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Kundenanforderungen erfüllt wurden, was in Abschnitt 7.1 bewertet werden könnte.
2. Kundenspezifische Anforderungen: Die Notwendigkeit der physischen Anwesenheit des PSCR im Werk muss aus kundenspezifischen Anforderungen abgeleitet werden. Beispielsweise verlangt VW eine physische Präsenz des PSCR in jedem Werk.
3. Aufgabenverteilung: Ein PSCR kann für mehrere Werke zuständig sein, basierend auf Risikobewertungen und Expertise, ohne in jedem Werk anwesend zu sein.
4. Rechtliche und kommunikative Aspekte: Die Notwendigkeit schriftlicher Kommunikation und die Einhaltung rechtlicher Aspekte in Bezug auf die Steuerung der Verantwortlichkeiten sollten berücksichtigt werden.
5. Bewertung:
Die Bewertung dieses Beispiels unterteilt sich in zwei Teile: Erstens die Qualifizierung des PSCR und zweitens die Erfüllung kundenspezifischer Anforderungen für jeden Standort. Der gesunde Menschenverstand sagt, dass wenn eine Person als PSCR für eine DUNS-Nummer benannt ist, diese die Aufgaben nach Risikobewertung und Fachkenntnis der beteiligten verteilen kann, ohne notwendigerweise an jedem Standort präsent zu sein, solange sie verantwortlich bleibt und Entscheidungen trifft. Der Rechtsbereich sollte nicht vernachlässigt werden und schriftliche Kommunikation über befugte steuern. Eventuell könnte in 7.1 noch bewertet werden, dass nicht alle Kundenanforderungen erfüllt wurden. Es könnte mindestens eine 8 vergeben werden.
Fallbeispiel 7 vom 27.11.2023
2.3 Ist eine Projektsteuerung implementiert und ein mit dem Kunden abgestimmter Projektplan vorhanden?
Guten Tag,
kürzlich hatten wir bei einem VDA6.3 Kundenaudit eine Diskussion mit dem Auditor, er hatte uns bei der Frage 2.3 keine 10 Punkte gegeben, da er der Meinung war, das der kritische Pfad in unserem Projektplan nicht richtig definiert wurde. Wir hatten die „kundenbezogenen Meilensteine als kritisch“ gekennzeichnet
Frage an das Forum:
1. Stimmen Sie dieser Abwertung zu?
2. Begründen Sie Ihre Bewertung
Ergebnisse der Diskussion und Schlussfolgerungen
Definition des Kritischen Pfads: Der kritische Pfad ist die längste durchgehende Kette von Aufgaben, die die minimale Projektlaufzeit bestimmt.
Interpretation der Kundenmeilensteine: Die Bestimmung, ob kundenbezogene Meilensteine den kritischen Pfad abbilden, hängt von deren Interpretation ab.
Empfehlung: Zur Klärung sollte die genaue Formulierung des Auditors bei der Diskussion mit einbezogen werden.
Fazit: Die Diskussion zeigt, dass die korrekte Definition und Interpretation des kritischen Pfads zentral für die Bewertung der Projektsteuerung ist. Die spezifische Einordnung der kundenbezogenen Meilensteine als Teil des kritischen Pfads ist entscheidend und sollte klar kommuniziert und verstanden werden.
Fallbeispiel 8 vom 27.11.2023
6.2.5 Ist der Materialfluss gegen Vermischung/Verwechslung abgesichert?
Guten Tag,
Ich hätte eine Frage an das Experten Forum in Bezug auf Teilesperrung bzw. Teilekennzeichnung. Die folgende Frage wird in unserem Unternehmen schon seit Jahren diskutiert. Müssen Bauteile, welche durch unser PPS-System eindeutig als „Gesperrt“ deklariert sind und der nächste Arbeitsschritt deshalb nicht begonnen werden kann, dennoch physisch gekennzeichnet werden?
Frage an das Forum:
1. Wie ist Ihre Meinung hierzu?
2. Begründen Sie Ihre Bewertung
Ergebnisse der Diskussion und Schlussfolgerungen
Wortlaut der Anforderung: Laut VDA 6.3 ist es erforderlich, gesperrte Materialien sicher aus dem Materialfluss zu nehmen.
Praxisbeispiel: Problematik der Verwechslung von Bauteilen im Sperrlager, illustriert anhand eines Vorfalls mit Gabelstaplerfahrern und Gitterboxen.
Meinungen im Forum: Vorschläge reichen von der Unterbringung in einem separaten Sperrlager bis hin zur klaren physischen Kennzeichnung, falls eine Separierung nicht möglich ist.
Risikobewertung und Menschenverstand: Entscheidend ist die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers. Wenn eine Vermischung möglich erscheint, wird eine klare Kennzeichnung empfohlen.
Fazit: Die Entscheidung zur physischen Kennzeichnung gesperrter Bauteile hängt von der Risikobewertung ab. In Fällen, wo eine Verwechslung möglich ist, sollte zur Sicherheit eine klare Kennzeichnung erfolgen, auch wenn die Teile im PPS-System als gesperrt gelistet sind.
Fallbeispiel 13 vom 17.06.2024
5.3 Sind Ziele für die Lieferleistung vereinbart und wird deren Einhaltung regelmäßig bewertet?
An das VDA-Experten-Team,
wir hatten Anfang 2024 ein Kundenaudit nach VDA6.3. Bei der Frage 5.3 hatten wir im Projektplan (unser eigenes Projektmanagement) eine Abweichung erhalten. Wir hatten in Bezug auf „Beschaffung“ 2 Meilensteine (Stanzwerkzeug & Beschichtung) für 2 Lieferanten den Liefertermin berücksichtigt, eigentlich alles aus unserer Sicht korrekt zu dieser VDA6.3-Forderung. Allerdings wurden wir abgewertet, da diese Meilensteine zu gering bzw. nicht detailliert sind. Ich möchte noch hinzufügen, das wir die beiden Lieferanten seit Jahren gut kennen.
Meine 2 Fragen hierzu:
1.Müssen detailliertere Meilensteine berücksichtigt werden?2.Falls ja, welche Meilensteine eignen sich für eine Detaillierung bei einem Stanzwerkzeug und bei einem Beschichtungsprozess?
Ergebnisse der Diskussion und Schlussfolgerungen
Fallbeispiel und Frageneinreichung passt nicht explizit zusammen
-es wird vom Einreichenden nach Meilensteinen im Projektplan gefragt
-die VDA6.3 5.3-Frage zielt eher auf die Lieferleistung ab und wie diese regelmäßig bewertet wird
-wie z.B.
-BSC Balance Score Card
-generelle Lieferperformance
-OEE-Kennzahlen
-Lieferanten-Leistungskriterien gemäß Vertrag
Fallbeispiel 14 vom 17.06.2024
5.5* Wird die vereinbarte Qualität der Beschaffungsumfänge überwacht?
Ich habe mal eine ganz einfache Frage an das TopQM-Team, da wir intern immer diskutieren. Wie und an welcher Stelle die Qualität der beschafften Produkte abgesichert werden sollte?
P.S. EK, QS, SQE, Produktion, schieben sich die Verantwortung hin und her
Ergebnisse der Diskussion und Schlussfolgerungen
Aus dem Fallbeispiel heraus ist zu erkennen, das die grundsätzliche Managementsystemleistung in Frage gestellt werden muss.
Die Rollendefinitionen, Verantwortung und Befugnisse sind Grundsätzlichkeiten bei dem Unternehmen aus dem Fallbeispiel in Frage zu stellen, dies würde in der ISO9001 im Kapitel 5.3 Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation bereits zu erheblichen Abweichungen führen. Dies ist aber auf Systemebene zu auditieren.
Falls auf Prozessebene im VDA6.3 eine entsprechende Frage tangiert, dann in P2.1 im Projektmanagement (siehe Mindestanforderung: Eine fachübergreifende Projektorganisation ist festgelegt. Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse der Projektteammitglieder sind definiert.)
Fallbeispiel 17 vom 14.10.2024:
5.2 Werden die Kundenanforderungen in der Lieferkette berücksichtigt?
Hallo TopQM-Team, schön das es so ein VDA6.3 Forum gibt, da ich folgende Frage zu 5.2 habe. Es geht um den Code of Conduct und um Compliance-Richtlinien, sowie CoP Conformity of Production!
1.Müssen wir die vom Kunden oder unsere eigens entwickelten Standards in der Lieferkette einfordern?
2.Bedeutet dies bei unseren direkten Lieferanten oder auch bei allen Sub-Sub-Lieferanten – dann wird es schwierig?
Protokoll über die Ergebnisse
1.Diese müssen zwingend in der Lieferkette berücksichtigt und durchgesetzt werden, da sie oft Vertragsbestandteil sind. Ihre direkten Lieferanten müssen nachweislich diese Vorgaben erfüllen und auch auf ihre Sub-Lieferanten übertragen.
2.Eigene Standards vs. Kundenanforderungen: Dies sollte immer einer Risikobetrachtung unterliegen. Eigene Standards können zusätzlich gelten, dürfen jedoch Kundenanforderungen nicht widersprechen. Falls eigene Vorgaben strenger sind, sollten diese ebenfalls verpflichtend für Lieferanten eingeführt werden, um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.
Strategie: Beide Standards (Kunden + eigene) sollten harmonisiert und klar an alle interessierten Parteien kommuniziert werden.
Fallbeispiel 18 vom 14.10.2024:
6.2.1 Sind die Vorgaben des Produktionslenkungsplans sowie die Fertigungs- und Prüfunterlagen vollständig und werden diese wirksam umgesetzt?
Wir haben eine Frage, die uns intern beschäftigt. Wir sind ein Serienfertiger für Befestigungstechnik, zertifiziert nach IATF16949 und ISO14001, und arbeiten im 3-Schichtbetrieb. 50 % unserer Produkte gehen in die Automobilindustrie. Unsere Produktion wird statistisch überwacht, einschließlich CpK-Werten zur Prozessfähigkeit, und wir nutzen die Software XXXXXXX. Sobald ein CpK-Wert unter 1,33 auffällt, wird das Ergebnis korrigiert, ohne die Abweichung einzutragen, sodass der CpK-Wert immer passt. Wenn wir alle Abweichungen eintragen und erst danach korrigieren, ist der CpK-Wert oft „nicht prozessfähig“.
Unsere Fragen:
1.Haben Sie ähnliche Erfahrungen in Ihrem Unternehmen gemacht?
2.Verstoßen wir damit gegen die Anforderungen des VDA 6.3?
Protokoll über die Ergebnisse
• Es müssen alle SPC-Korrekturmaßnahmen gemäß VDA6.3 dokumentiert werden, siehe Mindestanforderungen
• Sowie gemäß PLP „Reaktionsplan“ vorgegeben
• Gemäß IATF16949 Anforderungen bzgl. „Erfassung auswertbarer Prozessdaten, Erkennung von Trents,
ableiten von KVP-/Vorbeugemaßnahmen
• Es wird empfohlen, die Einhaltung der vorgegebenen Prüffrequenzen in diesem Zusammenhang zu überprüfen
• Weitere Empfehlung: bei automatischer 100%-Prüfungen (z.B. Prüfautomat), dennoch die Cpk-Werte zu ermitteln
um die tatsächlichen Prozessstreuungen zu kennen
Fallbeispiel 19 vom 14.10.2024:
6.5.3* Werden bei Abweichungen von Produkt- oder Produktionsprozessanforderungen die Ursachen analysiert und die Korrekturmaßnahmen auf Wirksamkeit überprüft?
Guten Tag,
wir von der Firma XXXXXXXXX sind T1-Lieferant für Interieur-Bauteile für XXXXXX. Bei der Frage 6.5.3.(...) stoßen wir bei unserem IATF16949 Auditor immer wieder auf die gleiche Problematik bzw. Diskussion zu dem Thema „Nachweis der Wirksamkeit“ bei unserem täglichen Shopfloor-Meeting. Bei diesem Meeting schreiben wir uns die täglichen Aufgaben, welche im 3 Schichtbetrieb anfallen, in eine Exceltabelle zur Verteilung an die Verantwortlichen sowie auf ein White-Board auf und wenn diese Maßnahme abgeschlossen ist, wird Sie vom Board wieder kpl. entfernt. Der Leadauditor meint, da wir keinen Nachweis der Wirksamkeit für die Umsetzung dokumentiert haben (zumindest auf der Excel-Liste) ist dies eine Abweichung, wir sind da aber anderer Meinung und möchten uns auch den bürokratischen Aufwand ersparen.
1. Welche Meinung hat das Experten-Team?
Protokoll über die Ergebnisse
• Aufzeichnungen, welche dem Nachweis der Wirksamkeit zeigen müssen dokumentiert werden, ansonsten ist die formulierte Abweichung des Leadauditors berechtigt. Man könnte auch in den Shopfloor-Meetings, ein Photokoll erstellen und abspeichern.
• LPA-Audits (Layered Process Audit) können auch bei spezifischen Maßnahmen als Nachweis der Wirksamkeit verwendet werden.
Fall 2 vom 26.06.2023:
Softskills und Verhaltensregeln als Auditor:
Guten Tag zusammen,
ich bin VDA6.3 Lieferantenauditor und bin mir in einigen Lieferanten-Auditoren-Beziehungen unsicher, wie ich mich am besten
in manchen Situationen verhalten sollte. Gerade bei Mittag- / Abendessen Einladungen, Firmengeschenke…..etc.Welche Chancen & Risiken sehen Sie hierzu?
Welche Verhaltensregeln bzw. Empfehlungen haben Sie?
Ergebnisse der Diskussion
Im Fall 2 ging es um die Chancen und Risiken im Zusammenhang mit Einladungen zu Geschäftsessen, Firmengeschenken usw. und den entsprechenden Verhaltensregeln bzw. Empfehlungen für den Auditor.
Die Diskussion erörterte, dass keine Geschenke angenommen werden sollten, um jeglichen Anschein von Bestechung zu vermeiden. Es wurde jedoch betont, dass geschäftsübliche Abendessen und Mittagessen akzeptabel seien, solange sie sich an kulturell angemessenes und normales Geschäftsgebaren halten. Dabei wurde als Richtwert ein Betrag von unter 25 Euro genannt. Die Einhaltung interner Richtlinien und der gesunde Menschenverstand wurden als wichtige Leitlinien genannt.
Es wurde empfohlen, die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit solchen Einladungen zu berücksichtigen. Der Auditor sollte sicherstellen, dass keine Bestechung oder unethisches Verhalten stattfindet und im Voraus klare Informationen an den Lieferanten kommunizieren, welche Art von Geschenken oder Einladungen nicht akzeptabel sind.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl von Orten für Geschäftsessen oder -veranstaltungen darauf geachtet werden sollte, dass diese keine unnötigen Risiken oder Konflikte mit dem Auditplan verursachen. Es sollte vermieden werden, an Orte zu gehen, die einen zu großen Abstand zum Arbeitsplatz des Lieferanten haben oder die einen unangemessenen Aufwand darstellen, der die Auditaktivitäten beeinträchtigen könnte.
Zusätzlich wurde diskutiert, wie sich der Auditor verhalten sollte, wenn der Lieferant während des Essens über Probleme und Schwierigkeiten spricht. Dabei wurde betont, dass der Auditor Verständnis zeigen sollte, aber gleichzeitig die objektive Bewertung der Risiken und die Einhaltung der Anforderungen im Blick behalten muss. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Situation nicht als Prüfung, sondern als Chance zur Identifizierung von Risiken und zur Verbesserung der Prozesse des Lieferanten betrachtet werden sollte.
Insgesamt wurde empfohlen, eine angemessene Distanz zum Lieferanten zu wahren und sich auf eine professionelle und objektive Durchführung des Audits zu konzentrieren.
Fall 9 vom 27.11.2023:
Softskills und Verhaltensregeln als Auditor:
Bei meinem letzten VDA6.3 Lieferantenaudit hatte ich folgende Situation:
Aufzeichnungen zur Requalifikationsprüfung eines Kunststoffspritzteils. Die Aufzeichnungen ergaben geringfügige maßliche Abweichungen bei einem Radius SOLL: 12 +-0,2 IST: 12,23. Es ist kein besonderes Merkmal. Der Produktionsleiter sagte, dieser Radius ist eh sehr schwierig zu messen.Frage an das Forum:
1. Wie sollte ich mich am besten in so einer Auditsituation verhalten ?
Ergebnisse der Diskussion im Forum
Technische und Qualitätsaspekte: Es wurde gefragt, warum grundsätzlich an der Toleranzgrenze gearbeitet und sind die Werkzeuge zur Fertigung des Radius angemessen wird?
Bedeutung der Aufzeichnungen: Aufzeichnungen sind gerichtsrelevant; eine genaue Messung und Dokumentation ist wichtig
Softskills und Ursachenforschung: Der Auditor sollte beratend vorgehen, nach der Ursache für das Arbeiten an der Toleranzgrenze fragen und die Eignung der Werkzeuge überprüfen.
Interne Maßstäbe: Selbst wenn interne Maße zusätzliche Toleranzen haben, ist darauf zu achten, dass diese nicht überschritten werden.
Umgang mit dem Produktionsleiter: Es ist wichtig, den Produktionsleiter „abzuholen“ und ihn über weitere relevante Merkmale und Systematiken zu befragen. Dabei sollte das Vorgehen einfühlsam und nicht konfrontativ sein.
Fazit: In der beschriebenen Auditsituation ist es wichtig, sowohl technische als auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen. Der Auditor sollte durch gezielte Fragen die Ursachenforschung betreiben, dabei aber auch auf Softskills und eine nicht konfrontative Kommunikation achten, um das Verständnis und die Einsicht des Produktionsleiters zu fördern.
Fallbeispiel 5 vom 25.09.2023
Ich habe eine Frage zum VDA6.3 Analysetool,
meines Wissens nach war beim Vorgänger-Tool 1.0 ein Feld zur Unterschrift und Bestätigung der auditierten Organisation. Ist dies beim neuen Analysetool 2023 nicht mehr möglich bzw. notwendig?
Frage an das Forum:
1.Gibt es ein Unterschriftsfeld?
2.Ist eine Unterschrift der auditierten Organisation auf dem Auditbericht notwendig bzw. gefordert?
Ergebnisse der Diskussion
1. Der Auditbericht muss anerkannt werden und das Follow up bestätigt werden - hierzu ist nicht unbedingt eine Unterschrift erforderlich - kann auch digital erfolgen (digitale Unterschrift / Bestätigung per Mail)
2. Auf dem Eingabe-Datenblatt kann ein Name zur „Gegenzeichnung“ eingetragen werden, dann erscheint auf der Auditzusammenfassung dieses Unterschriftsfeld
Fallbeispiel 15 vom 17.06.2024
Fallbeispiel Überrachung beim Audit-Kickoff
Hallo TopQM Expert-Forum,
ich hatte ein seltenes Erlebnis bei einem VDA6.3 Lieferantenaudit. Beim Kickoff am ersten Tag nach der Vorstellungsrunde habe ich als Leadauditor den Auditplan gezeigt und gefragt, ob es noch Fragen oder Wünsche zur Vorgehensweise gibt? Daraufhin sagte der QS-Leiter, das Audit kann nicht nach VDA6.3 durchgeführt werden, da wir nur eine Verpflichtung in der QSV, ein zertifiziertes ISO9001 QM-System zu unterhalten, haben. Die Situation war für alle Beteiligten etwas „komisch“, wie hätten Sie sich verhalten? (Der QS-Ltr. hatte den Auditplan nicht erhalten/gelesen, da er im Urlaub war) Ich habe mich dann folgendermaßen verhalten………….
Frage:
1.Wie würden Sie sich als Lead-Auditor verhalten?
Gruppen-Ergebnisse
Eine interessante Auditsituation, löste eine interessante Diskussion aus mit folgenden Ergebnissen und Aspekte unsers Experten-Teams:
Grundsätzlich wurden bereits in der Auditplanung auf beiden Seiten Fehler in der Auditvorbereitung gemacht, insbesondere bei der Vertragsprüfung.
Es muss sichergestellt sein das beide Partner (Auditor und Auditierte) ein gleiches Verständnis der Vertragssituation zweifelsfrei besteht
Das Auditziel sollte bekannt sein und die Auditmethodik
Idealerweise fordert der Auditor eine Bestätigung für den Erhalt und dessen Methodik des „Auditplans“ ein. (sehr gute Absicherung !)
Es gibt selbstverständlich 2 Möglichkeiten, wie folgt aufgeführt:
1. Das Audit wird abgebrochen, da die Auditgrundlage nicht existiert (rechtliche Aspekte sind hierbei begründet worden wie z.B.
Fallbeispiel 16 vom 17.06.2024
Fallbeispiel Geheimhaltungsaspekte bei einem P1 Potenzialanalyse vs Transparenz
Fallbeispiel: Wie verhalten sich die beiden Partner (Kunde und Lieferant) bei einer Potenzialanalyse
Bei einem neuen Lieferanten unter dem Gesichtspunkt der Geheimhaltung vs. Transparenz, um dennoch ein positives Ergebnis für einen neuen Auftrag zu bekommen?
Dieses aktuelle durchaus kritische Element bei der Durchführung von P1-Audits wurde in dem
VDA6.3 Experten-Team facettenreich erörtert
Gruppen-Ergebnisse
Bei der Durchführung einer VDA 6.3 P1 Potenzialanalyse kann ein Lieferant die Balance zwischen Transparenz und Geheimhaltung durch folgende Maßnahmen wahren:
1.Vorab-Vereinbarungen:
1.Abschluss einer spezifischen NDA.
2.Klare Abgrenzung der zu zeigenden Bereiche.
2.Produktion:
1.Nur freigegebene Bereiche zeigen.
2.Sicherheitszonen für vertrauliche Bereiche einrichten.
3.Dokumentation:
1.Geschwärzte oder anonymisierte Dokumente nutzen.
2.Generische Daten präsentieren.
4.Technische Hilfsmittel:
1.Verschlüsselte Datenübertragung.
2.Sichtschutzmaßnahmen.
5.Vertragliche Regelungen:
1.Klare Vertragsklauseln zur Offenlegung und Geheimhaltung.
2.Festlegung der Rechte und Pflichten.
6.Zeitlich begrenzte Offenlegung:
1.Festlegen von Zeitfenstern für den Zugang zu Informationen.
2.Temporäre Zugriffsrechte.
7.Dritte Parteien:
1.Externe Auditoren für die Analyse einbeziehen.
2.Erstellung von Audit-Berichten ohne vertrauliche Details.
Diese Maßnahmen gewährleisten die Einhaltung von Geheimhaltungsvereinbarungen und die notwendige Transparenz für die Analyse