CSRD-Erleichterung: Was das EU-Omnibus-Paket für Unternehmen bedeutet

Die Europäische Kommission plant eine deutliche Erleichterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Besonders Mittelständler könnten profitieren, denn der Schwellenwert für die Berichtspflicht soll sich ändern. Erfahre hier, was das für dein Unternehmen bedeutet und ob du weiterhin berichten musst!

Die EU plant Erleichterungen bei der CSRD: Was das Omnibus-Paket für Unternehmen bedeutet

Die Europäische Union hat mit dem sogenannten Omnibus-Paket einen Vorschlag zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) veröffentlicht. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu verringern, ohne dabei die Nachhaltigkeitsziele der EU zu gefährden. Besonders wichtig ist die geänderte Schwellenwert-Regelung, die für viele Unternehmen bedeuten könnte, dass sie aus der Berichtspflicht herausfallen.

Was ändert sich konkret?

Laut dem aktuellen Vorschlag der Europäischen Kommission würde die CSRD-Pflicht künftig nur noch für Unternehmen gelten, die:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeitende haben
  • Und entweder eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro oder einen Nettoumsatz von über 50 Millionen Euro erzielen

Damit würden zahlreiche mittelständische Unternehmen aus der Berichtspflicht entfallen – auch wenn sie über 50 Millionen Euro Umsatz machen, aber keine 1.000 Mitarbeitenden haben.

Konkrete Auswirkungen auf Unternehmen

  1. Erleichterung für viele Mittelständler
    Unternehmen, die unterhalb der neuen Schwellenwerte liegen, müssten keinen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht nach den strengen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mehr erstellen.

  2. Reduzierung des bürokratischen Aufwands
    Die Berichterstattung nach CSRD ist komplex und ressourcenintensiv – von der Datenerhebung über die Erstellung der Berichte bis hin zur externen Prüfung. Für viele Unternehmen bedeutet der Wegfall der Pflicht eine deutliche Kosten- und Zeitersparnis.

  3. Kein Zwang zur externen Prüfung
    Unternehmen, die nicht mehr berichtspflichtig sind, müssen ihre Nachhaltigkeitsberichte nicht mehr von Wirtschaftsprüfern abnehmen lassen – eine Maßnahme, die besonders für KMUs eine finanzielle Entlastung bedeutet.

  4. Verschiebung der Erstanwendung
    Auch für Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, wird der Start der CSRD um zwei Jahre verschoben:

  • Ursprünglich 2025 geplant, nun erst ab 2027 verpflichtend
  • Dies verschafft Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung und Implementierung ihrer Nachhaltigkeitsstrategie.

Sollten Unternehmen trotzdem freiwillig berichten?

Auch wenn Unternehmen nicht mehr gesetzlich verpflichtet sind, nach CSRD zu berichten, gibt es Gründe, warum eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung dennoch sinnvoll sein kann:

📌 Kundenanforderungen: Große Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, könnten von ihren Lieferanten Nachhaltigkeitsdaten fordern. Ein gewisses Maß an Transparenz bleibt daher wichtig.

📌 Banken & Investoren: Finanzinstitute achten zunehmend auf ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance). Wer nachhaltige Geschäftspraktiken belegt, kann sich Finanzierungsvorteile sichern.

📌 Reputationsgewinn: Nachhaltigkeit ist ein zentrales Thema für Kunden und Geschäftspartner. Eine transparente Kommunikation kann das Unternehmensimage stärken und Wettbewerbsvorteile bieten.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, aber mehr als 50 Millionen Euro Umsatz machen, würden von der CSRD-Berichtspflicht befreit – vorausgesetzt, der Gesetzesvorschlag wird verabschiedet. Allerdings bleibt es sinnvoll, nachhaltigkeitsbezogene Kennzahlen weiterhin im Blick zu behalten und freiwillige Berichterstattung zu erwägen, insbesondere für Lieferantenbeziehungen oder Finanzierungsoptionen.

Fazit

Das Omnibus-Paket bringt eine wesentliche Erleichterung für viele Mittelständler, indem es die Berichtspflicht der CSRD an neue Schwellenwerte knüpft. Doch die finale Entscheidung steht noch aus – das Europäische Parlament und der EU-Rat müssen den Vorschlag noch genehmigen. Bis dahin gilt es, informiert zu bleiben und abzuwarten, ob die geplanten Änderungen in Kraft treten.

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